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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fotografin Manuela Meyer

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1. Allgemeines
1.1. Die AGB gelten für alle für die vom Fotografen übernommenen Aufträge in den Bereichen Gestaltungsberatung, Konzeption und Realisation, soweit nicht im Einzelfall Abweichendes schriftlich vereinbart wurde.
1.2. <<Fotografien>> im Sinne der ABG sind sämtliche Werke des Fotografen, gleich in welcher Schaffensstufe oder in welcher technischer Form sie vorliegen (z.B.: Abzug, Diapositiv, Negativ, Digital, im Internet oder sonstige Bildträger).
1.3. Gestaltungsberatungen und Konzeptionen sind eigenständige Leistungen des Fotografen. Sie können von ihm gesondert in Rechnung gestellt werden, soweit sie in dem erteilten Fotoauftrag nicht enthalten sind und vom Auftraggeber zusätzlich erwünscht werden.
1.4. Durch den Auftrag anfallende Nebenkosten (z.B.: Material- und Laborkosten, Modellhonorare, Requisiten und Spezialgeräteverleih, Reisekosten, Spesen, Digitalpauschale, Speicherplatzpauschale usw.) fallen zu Lasten des Auftraggebers.
1.5. Alle von dem Fotografen berechneten Honorare und sonstige Entgelte verstehen sich zuzüglich der jeweils bei Vertragsabschluss geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. 

1.6.Fahrt Reisekosten werden gesondert berechnet - einschließlich Kosten für erforderliche Reise- und Gefahrenversicherung sowie

Schutzimpfung etc. Bei Nutzung eines Pkw werden pro Km € 0,40 verrechnet.

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2. Rechte und Pflichten im Verhältnis zwischen Auftraggeber und dem Fotografen.
2.1. Sinn und Zweck des Vertragsverhältnisses zwischen Auftraggeber und Fotografen ist die Abtretung urheberrechtlicher Nutzungsrechte an den Auftraggeber. Als Urheber ist der Fotograf alleiniger Inhaber aller Verwertungsrechte an Ihrem Werk.
2.2. der Fotograf überträgt dem Auftraggeber urheberrechtliche Nutzungsrechte zu dem vertraglich vereinbarten Zweck. Die Übertragung darüber hinausgehender Nutzungsrechte (z.B.: räumlich, sachlich oder zeitlich unbeschränkte Nutzungsrechte) bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.
2.3. Die Weitergabe urheberrechtlicher Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Zustimmung des Fotografen. Entgegenstehende Vereinbarungen bedürfen ebenfalls der Schriftform.
2.4. Bei der Verwendung seines Werkes hat der Fotograf Anspruch, als Urheber benannt zu werden.
2.5. Der Auftraggeber stellt dem Fotografen nach Veröffentlichung Belegstücke unaufgefordert zur Verfügung. Alle Belegstücke dienen dem Fotografen als Referenz Material und kann als solches auch auf der Homepage veröffentlicht werden. 

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3. Abnahme, Gewährleistung, Haftung und Gefahrtragung 

3.1. dem Fotografen wird sein Werk unverzüglich nach Herstellung an den Auftraggeber oder auf Anforderung des Auftraggebers an von diesem genannte dritte Personen übermitteln. Der Auftraggeber hat das Werk unverzüglich darauf zu überprüfen, ob es abnahmefähig ist oder nicht. Das gilt auch, wenn dem Fotografen das Werk auf Anforderung des Auftraggebers an dritte Personen übermittelt hat. Sollte der Auftraggeber nicht innerhalb von 6 Tagen nach Zugang des Werks bei sich oder den von ihm angegebenen dritten Personen erklären, dass und weshalb das Werk nicht abgenommen wird, gilt es, sofern es nicht offensichtliche Mängel aufweist, als abgenommen. 

3.2. Mängelrügen müssen schriftlich erfolgen und spätestens innerhalb von einer Kalenderwochen nach Übergabe des Werkes an den Auftraggeber bei dem Fotografen eingegangen sein. Danach gilt das Werk in Bezug auf offene Mängel als vertragsgemäß und mängelfrei geschaffen. Für nicht erkennbare Mängel gilt die gesetzliche Verjährungsfrist von 12 Monaten gerechnet ab Abnahme.
3.3.Verwendet der Fotograf Gegenstände als Motive für das bestellte Werk, die ihm der Auftraggeber selbst im Rahmen des Auftrags zur Verfügung gestellt hat, muss der Fotograf nicht prüfen, ob und gegebenenfalls inwieweit an diesen Gegenständen Rechte Dritter bestehen, die einer vertragsgemäßen Nutzung und Verwertung des Werks entgegenstehen könnten. Machen Dritte derartige Rechte dem Auftraggeber, dem Fotografen oder dessen Erfüllungsgehilfen gegenüber geltend, haftet allein der Auftraggeber. 

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4. Ergänzende Sonderbestimmungen
4.1. Für Aufträge, neue Fotografien zu schaffen:
4.1.1. Wird ein Auftrag aus Gründen, die nicht vom Fotografen zu vertreten sind, nicht ausgeführt, so kann der Fotograf –ohne dass es eines Schadensnachweises bedürfte– ein Ausfallhonorar in Höhe von 50% des vereinbarten Honorars berechnen. Wird ein angefangener Auftrag aus vom Fotografen nicht zu vertretenden Gründen nicht fertig gestellt, so steht dem Fotografen das volle Honorar zu. Als angefangen gilt ein Auftrag, wenn mit der vertraglich geschuldeten Leistung von dem Fotografen begonnen wurde. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis offen, ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger.
4.1.2. Wird die für die Durchführung des Auftrags vorgesehene Zeit aus vom Fotografen nicht zu vertretenden Gründen wesentlich überschritten (z.B.: wegen Fehlens der Aufnahmeobjekte, wegen fehlender oder mangelhafter Vorbereitung der Aufnahmeobjekte, durch Witterungsverhältnisse bei Außenaufnahmen usw.) so kann der Fotograf verlangen, dass sich das Honorar in einem angemessenen Verhältnis erhöht.
4.2. Für die Übertragung von Nutzungsrechten an Fotografien, die nicht für den Auftraggeber angefertigt wurden:
4.2.1. Der Fotograf überträgt nur Nutzungsrechte. Die Fotografien bleiben sein Eigentum.
4.2.2. Nach Verwendung der Fotografien sendet der Auftraggeber sie unverzüglich und auf eigene Kosten zurück. Nicht verwendete Fotografien sind innerhalb eines Monats nach Eingang dem Fotografen zurückzusenden.
4.2.3. Werden Fotografien trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht zurückgesandt oder gehen sie unter, ohne das der Fotograf dies zu vertreten hat, so ist er berechtigt, eine Verlustgebühr zu berechnen. Diese beträgt für jedes fotografische Unikat (z.B.: Negativ, Diapositiv Sofortbildoriginal, Fotomontage, Bilddatei usw.) das Fünffache des vereinbarten Honorars, mindestens aber € 511,29. 

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5. Erfüllungsort, Gerichtstand
5.1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist für beide Teile der Geschäftssitz des Fotografen.
5.2. Für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist der Gerichtsstand des Geschäftssitzes des Fotografen vereinbart, sofern der Fotograf und der Auftraggeber Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen sind. Sofern der Auftraggeber/Fotograf nicht Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen sind, verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung. 

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7. Nebenpflichten

7.1.Der Auftraggeber versichert, dass er an allen dem Fotografen übergebenen Vorlagen das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht sowie

bei Personenbildnissen die Einwilligung der abgebildeten Personen zur Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verbreitung besitzt.

Ersatzansprüche Dritter, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen, trägt der Auftraggeber.

7.2.Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Aufnahmegegenstände gegen Beschädigung, Verlust, Diebstahl, etc. zu versichern.

7.3.Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Aufnahmeobjekte rechtzeitig zur Verfügung zu stellen und unverzüglich nach der Aufnahme wieder

abzuholen. Holt der Auftraggeber nach Aufforderung die Aufnahmeobjekte nicht spätestens nach zwei Werktagen ab, ist der Fotograf

berechtigt, gegebenenfalls Lagerkosten zu berechnen oder bei Blockierung seiner Studioräume die Gegenstände auf Kosten des

Auftraggebers auszulagern. Transport- und Lagerkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

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8.Aufbewahrung digitaler Fotos

8.1.Der Fotograf verpflichtet sich die originalen und finalen Fotos einen Monat lang nach Erstellung zu archivieren. Nach Ablauf kann der Fotograf

betreffende Fotos löschen.

8.2.Wünscht der Auftraggeber eine darüber hinaus gehende Archivierung der Fotos beim Fotografen, so kostet das für maximal 5 GB 10€

+ MwSt. pro Jahr.

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9.Datenschutz

9.1.

Zum Geschäftsverkehr erforderliche personenbezogene Daten des Auftraggebers können gespeichert werden. Der Fotograf verpflichtet

sich, alle ihm im Rahmen des Auftrages bekannt gewordenen Informationen vertraulich zu behandeln.

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